(LG Görlitz, Beschl. v. 25.10.2018 – 13 Qs 124/18) • Ein zu Unrecht ergangener Sitzungshaftbefehl nach § 230 StPO und die dadurch verursachte Haft des Angeklagten sind grds. entschädigungspflichtig nach dem StrEG. Die Inhaftierung nach § 230 Abs. 2 StPO darf ihrem Sinn nach nur auf eine zeitlich eng begrenzte Dauer angeordnet werden. Bei länger andauernden Unterbrechungen der Hauptverhandlung muss ggf. ein Haftbefehl nach §§ 112 ff. StPO erlassen werden.
ZAP EN-Nr. 140/2019
ZAP F. 1, S. 185–185
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