Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Kontrollbetreuer zur Wahrung der Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten bestellt werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen. Die Kontrollbetreuung muss erforderlich sein. Notwendig ist der konkrete durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (vgl. BGH FamRZ 2015, 2163). Der BGH (FamRZ 2018, 1188 m. Anm. Seifert = MDR 2018, 1381 = FuR 2018, 484 m. Hinw. Soyka) zeigt auf, dass insbesondere bei vermögensrechtlichen Zuwendungen eines Vorsorgebevollmächtigten an sich oder Personen aus seinem Umfeld die Prüfung geboten ist, ob das Vertreterhandeln dem Willen und Interesse des Vollmachtgebers entspricht. Die Bindung des Bevollmächtigten ergibt sich einerseits aus dem ihm erteilten Auftrag und den ihm erteilten Weisungen, andererseits aus dem einer Vorsorgevollmacht generell zugrunde liegenden Zweck einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen. Anhaltspunkte ergeben sich aus der in gesunden Zeiten geübten Praxis.

 

Hinweis:

Diese Gesichtspunkte gelten auch für die Frage eines Widerrufs der Vollmacht durch den bestellten Kontrollbetreuer.

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