Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn die Betreuung erforderlich ist. Voraussetzung ist die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfe angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (BGH FamRZ 2018, 1601 = MDR 2018, 1123). Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Bedarfssituation des Betroffenen zu beurteilen. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden kann.

a) Einwilligungsvorbehalt

Das Betreuungsgericht ordnet gem. § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Ob ein solcher Einwilligungsvorbehalt anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (BGH FamRZ 2018, 1601= MDR 2018, 1123). Der Umfang der Ermittlungen richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt. Für die Anordnung im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (BGH FamRZ 2018, 1361 = FuR 2018, 653 m. Hinw. Soyka).

b) Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit oder Fortdauer der Vollmacht bestehen sowie wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seine Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH FamRZ 2018, 1189 = MDR 2018, 742; FamRZ 2018, 1110 = MDR 20218, 742).

c) Einschränkung des Aufgabenkreises

Der BGH (FamRZ 2018, 1186 = MDR 2018, 938 = FuR 2018, 480 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB verhindern soll, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der Gesundheitsfürsorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.

d) Sachverständigengutachten

In einer Betreuungssache setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gem. § 37 Abs. 2 FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gericht das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen auch persönlich zur Verfügung stellt (BGH FamRZ 2018, 1770 = FuR 2018, 653 m. Hinw. Soyka). Eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer reicht nicht aus (BGH FamRZ 2018, 1769).

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