(BGH, Urt. v. 6.11.2018 – II ZR 11/17) • Bei einer wirksamen Ressortverteilung zwischen zwei Geschäftsführern einer GmbH kann sich der beklagte Geschäftsführer u.U. auf eine Kontrolle und Überwachung der Tätigkeit des Mitgeschäftsführers beschränken. Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insb. für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation.

ZAP EN-Nr. 127/2019

ZAP F. 1, S. 182–182

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