(BGH, Beschl. v. 4.12.2018 – XI ZR 46/18) • In einer Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag ist die Belehrung über die Widerrufsfolgen trotz eines bloß einseitigen Hinweises auf die Pflichten des Darlehensnehmers, d.h. ohne Nennung seiner Rechte, nicht zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrung darf grds. keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können. Zulässig sind jedoch inhaltlich zutreffende Ergänzungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Hinweis: Der BGH hat in dieser Entscheidung außerdem die Belehrung über die Form des Widerrufs in Bezug auf den Hinweis „mittels ... Internet” für ordnungsgemäß gehalten, da hierdurch das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht verletzt ist. Durch die Einleitung „z.B.” habe die Bank die Modalitäten des Widerrufs bloß beispielhaft und ohne Ausschließlichkeitsanspruch angeführt. Eine Erläuterung anhand von Beispielen ist aus Sicht des BGH nicht nur klar und verständlich i.S.d. § 355 Abs. 2 BGB a.F., sondern verdeutlicht auch, was gemeint ist.

ZAP EN-Nr. 115/2019

ZAP F. 1, S. 179–179

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