(BGH, Urt. v. 27.10.2017 – V ZR 193/16) • Grundsätzlich schließen sich die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis gegenseitig aus. Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylantragstellern in einer Gemeinschaftsunterkunft ist i.d.R. als heimähnliche – und damit nicht zu Wohnzwecken dienende – Nutzung zu charakterisieren und kann damit grds. nur in Teileigentumseinheiten erfolgen. Hinweis: Eine Nutzung eines Gebäudes zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylantragstellern dient i.d.R. nicht zur Wohnnutzung und kann damit nur in Teileigentumseinheiten erfolgen. Es ist in diesem Zusammenhang aber genau zu schauen, ob es sich um eine Nutzung handelt, die von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises notwendig macht. Fehlt dieser Charakter, so kommt wiederum eine Nutzung zu Wohnzwecken in Betracht.

ZAP EN-Nr. 85/2018

ZAP F. 1, S. 162–163

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