Ein solches mutwilliges Verhalten kann z.B. gegeben sein, wenn die Unterhaltsberechtigte

  • ihr Vermögen verschwendet (BGH FamRZ 1984, 364; OLG Dresden NZFam 2014, 376; vgl. auch BGH FamRZ 2013, 109) oder verspielt,
  • in vorwerfbar leichtfertiger Weise ihre Arbeit durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch bzw. das Unterlassen rechtzeitiger Entzugsmaßnahmen verliert (BGH FamRZ 2000, 815),
  • eine berufliche Aus- oder Weiterbildung unterlässt (BGH FamRZ 1986, 553),
  • ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgibt oder durch eine vorsätzliche Straftat verloren hat (BGH FamRZ 2001, 541) oder
  • durch die zweckentfremdete Verwendung des zweckgebundenen Altersvorsorgeunterhalts eine damit verbundene Renteneinbuße verursacht hat. Jedoch treffen die Sanktionen des § 1579 BGB dann grundsätzlich nur diesen Bestandteil des Unterhalts und nicht auch den Elementarunterhalt.

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