Im Hinblick auf die Präklusionswirkung muss immer genau geprüft werden, welche Tatsachenlage seinerzeit Basis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung war, damit festgestellt werden kann, ob diesbezüglich eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist. Denn nur bei veränderter Sachlage ist eine Abänderung des Titels möglich.

So muss der Unterhaltspflichtige auch das Fortbestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beweisen, wenn im Erstprozess streitig geblieben ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet hat (OLG Karlsruhe FuR 2011, 341).

War bei Abschluss des Vergleichs die für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erforderliche Zeit noch nicht abgelaufen, scheitert die spätere Geltendmachung des entsprechenden Einwands aus § 1579 Nr. 2 BGB nicht daran, dass der Einwand seinerzeit im Vergleich nicht vorbehalten wurde (BGH NJW 2010, 440).

Autor: Dr. Wolfram Viefhues, Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

ZAP F. 11, S. 169–186

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