Bei § 1579 BGB wird vielfach vereinfachend von der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gesprochen. Die Sanktionen nach § 1579 BGB müssen aber nicht endgültig sein. Je nach Härteklausel, der Dauerwirkung, der Zumutbarkeit und Billigkeit sowie nach den Umständen des Einzelfalls können verwirkte Unterhaltsansprüche – ganz oder teilweise – wieder aufleben. Allerdings ist das Wiederaufleben des Anspruchs die Ausnahme (Schnitzler NJW 2011, 3093, 3094 m.w.N.).

Insbesondere bei § 1579 Nr. 2 BGB – neue Partnerschaft – ist davon auszugehen, dass der Anspruch bei Wegfall der Voraussetzungen – also der Beendigung der neuen Partnerschaft – wieder aufleben kann (BGH FamRZ 2011, 1498). Es ist umfassend bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt zu prüfen, ob eine erneute Unterhaltsverpflichtung jetzt die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Bei dieser erneuten Billigkeitsprüfung sind alle Umstände einzubeziehen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass sich die Unterhaltsberechtigte durch die Aufnahme einer verfestigten, länger dauernden neuen Lebensgemeinschaft deutlich aus der nachehelichen Solidarität der Ehegatten herausgelöst und zu erkennen gegeben hatte, dass sie diese nicht mehr benötigt. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange die Verhältnisse gedauert haben, die eine Unterhaltsgewährung als objektiv unzumutbar erscheinen ließen (BGH FamRZ 2011, 1498). Nach Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist regelmäßig nur noch sehr begrenzt eine nacheheliche Solidarität zu erwarten.

 

Praxishinweise:

Gegen ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs kann zudem sprechen, dass der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte im Vertrauen auf den endgültigen Wegfall der Unterhaltspflicht wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, ohne dass er dies dem Unterhaltsgläubiger unterhaltsrechtlich entgegenhalten könnte (Büte, in: Büte/Poppen/Menne, a.a.O., § 1579 BGB Rn 30). Hier ist ausreichender anwaltlicher Sachvortrag unverzichtbar!

Regelmäßig lebt allenfalls der Betreuungsunterhalt wieder auf. Für ein Wiederaufleben anderer Tatbestände fehlt es regelmäßig an einer Legitimation, während ein Wiederaufleben des Betreuungsunterhalts auf das schutzwürdige Interesse der gemeinsamen Kinder zurückzuführen ist (BGH FamRZ 2011, 1498).

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