Der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO wird auch für konnexe Widerklagen dann nicht begründet, wenn für den damit geltend gemachten Anspruch besondere ausschließliche Zuständigkeiten (§§ 29a, 32a, 34 ZPO) begründet sind (Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 33 Rn 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge