1. Mietminderung

Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen bestimmten Minderungsbetrag braucht er hingegen nicht vorzutragen. Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus, die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet (BGH NZM 2016, 796 = ZMR 2016, 854 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 53 m. Anm. Eisenschmid; Mettler MietRB 2016, 315).

2. Schadensersatz

Die Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen der Zurechnung des Schadenerfolgs richtet sich auch bei einem Schadensersatzanspruch gem. § 536a BGB nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BGH GE 2017, 42 = MietPrax-AK § 536a BGB Nr. 12 m. Anm. Eisenschmid; Schach GE 2017, 20).

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