Der BGH hat nur die Zuständigkeitsfrage jetzt entschieden: Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen (BGH NZM 2016, 519 = NJW-RR 2016, 907 = NZI 2016, 607 = ZIP 2016, 988 = ZinsO 2016, 985 = MietPrax-AK § 35 InsO Nr. 2 m. Anm. Börstinghaus; Flatow NZM 2016, 520).

 

Praxishinweis:

Betroffenen Vermietern kann in einer solchen Situation nur dringend empfohlen werden, die Kaution zu hinterlegen (so auch Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 551 BGB Rn 116b).

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