Die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nur möglich, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung beider Mietsenate kommt eine Einstellung dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 30 m. Anm. Börstinghaus).

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