(AnwG Frankfurt/M., Beschl. v. 7.10.2016 – IV AG 68/15) • Ein Rechtsanwalt hat auch für den Fall, dass eine Beschwerde gegen ihn unbegründet ist, eine Auskunftspflicht nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO gegenüber seiner Rechtsanwaltskammer. Hinweis: Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde unbegründet war. Ließe man eine Auskunftsverpflichtung des Rechtsanwalts bereits dann entfallen, wenn die Beschwerde unbegründet ist, so würde man diese letztlich unter die Disposition des Rechtsanwalts stellen mit der Folge, dass die Rechtsanwaltskammer die mit der Auskunftsverpflichtung zu sichernden Aufgaben (hierzu Böhnlein in: Feuerich/Weyland, § 56 BRAO Rn 1) nicht mehr wahrnehmen könnte.

ZAP EN-Nr. 144/2017

ZAP F. 1, S. 170–170

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