(BVerfG, Beschl. v. 2.12.2016 – 1 BvR 2014/16) • Aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig, allerdings nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch die isolierte Bewilligung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Zur Vermeidung der Benachteiligung von Mittellosen ist dem Beschwerdeführer dann wegen der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegten Verfassungsbeschwerde auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls er innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 93 Abs. 2 S. 1 u. 2 BVerfGG) nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verfassungsbeschwerde erhebt und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt sowie alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorlegt worden sind.

ZAP EN-Nr. 137/2017

ZAP F. 1, S. 168–169

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