(OLG München, Beschl. v. 8.11.2016 – 31 Wx 224/16) • Anordnungen der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament betreffend einen "Pflichtteils"- bzw. "Erbteilsverzicht" der Kinder bis beide Eltern verstorben sind, können für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen. Hinweis: Zur Begründung ihrer Anfechtung hatten die Beschwerdeführer behauptet, dass eines der Kinder des Erblassers nur dann als Erbe eingesetzt sein soll, wenn auch das andere als Erbe bestimmte Kind den Schlusserbfall erlebt. Dies widerspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Einsetzung des eigenen Kindes als Erbe erfolgt i.d.R. deswegen, weil es Abkömmling des Erblassers ist, nicht aber, weil neben ihm ein weiteres Kind als Erbe bestimmt wird. Demgemäß geht das Gesetz bei Wegfall eines Abkömmlings in § 2069 BGB im Zweifel auch davon aus, dass der Erblasser die Zuwendung auch auf die Abkömmlinge des (weggefallenen) Abkömmlings erstrecken wollte.

ZAP EN-Nr. 127/2017

ZAP F. 1, S. 166–166

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