Im Revisionsverfahren ist eine fiktive Terminsgebühr ebenfalls möglich (Anm. zu Nr. 3213 VV RVG), da auch hier eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 165 S. 1, 124 Abs. 1 SGG). Die Terminsgebühr kann dabei unter sämtlichen Varianten der Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV RVG entstehen, ausgenommen wiederum nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3106 VV RVG, da auch im Revisionsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zulässig ist (§§ 165 S. 1, 153 Abs. 1 SGG).

Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich hier wiederum auf 90 % der jeweiligen Verfahrensgebühr (Anm. zu Nr. 3213, Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV RVG). Damit wird berücksichtigt, dass auch bei Wertgebühren im Revisionsverfahren eine höhere Terminsgebühr entsteht. Auch hier entspricht der Prozentsatz in etwa dem Verhältnis der Wertgebühren (1,6/1,5).

 

Beispiel 28: Revisionsverfahren mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Der Anwalt wird im Revisionsverfahren tätig. Das BSG entscheidet im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung.

Es entsteht eine Terminsgebühr (Anm. zu Nr. 3213 i.V.m. Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG). Die Höhe ist mit 90 % der Verfahrensgebühr festgeschrieben.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV RVG   480,00 EUR
2. Terminsgebühr, Anm. zu Nr. 3213 VV RVG   432,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 932,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   177,08 EUR
  Gesamt:   971,41 EUR
 

Beispiel 29: Revisionsverfahren mit angenommenem Anerkenntnis

Der Anwalt wird im Revisionsverfahren tätig. Die Behörde erklärt das Anerkenntnis der Klage. Der Anwalt des Klägers nimmt dieses Anerkenntnis an.

Auch hier entsteht eine Terminsgebühr (Anm. zu Nr. 3213 i.V.m. Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 28.

 

Beispiel 30: Revisionsverfahren mit schriftlichem Vergleich

Der Anwalt wird im Revisionsverfahren tätig. Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien einen schriftlichen Vergleich.

Auch hier entsteht eine Terminsgebühr (Anm. zu Nr. 3213 i.V.m. Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG). Abzurechnen ist wie in Beispiel 28.

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