Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % je weiteren Auftraggeber. Diese Erhöhung gilt für die abgeleitete fiktive Terminsgebühr jedoch nicht. Das kann auch schon deshalb nicht sein, weil dann bei Ansatz des Höchstbetrags bei der Verfahrensgebühr die Höchstgrenze der Terminsgebühr überschritten wäre. Die erhöhte Höchstgebühr würde 715 EUR betragen. Davon würde sich eine fiktive Terminsgebühr i.H.v. 643,50 EUR ergeben. Die Höchstgebühr beträgt nach Nr. 3106 VV RVG jedoch nur 510 EUR. Die fiktive Terminsgebühr berechnet sich daher immer nach der einfachen Verfahrensgebühr ohne Erhöhrung.

 

Hinweis:

Die Ableitung der Terminsgebühr ist dann einfach, wenn bei der Verfahrensgebühr der Mindest- oder Höchstbetrag anzusetzen ist oder die Mittelgebühr.

 

Beispiel 21: Berechnung der fiktiven Terminsgebühr (mehrere Auftraggeber I)

Das Verfahren endet durch ein angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war. Der Anwalt hatte eine Bedarfsgemeinschaft aus drei Auftraggebern vertreten und legt die Mittelgebühr zugrunde.

Während die Verfahrensgebühr um 60 % zu erhöhen ist, beläuft sich die Terminsgebühr auf 90 % der einfachen Mittelgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 1008 VV RVG   480,00 EUR
2. Terminsgebühr, Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG   270,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 770,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   146,30 EUR
  Gesamt:   916,30 EUR

Der Anwalt ist an die Standardbeträge bei der Verfahrensgebühr jedoch nicht gebunden und kann auch abweichende Beträge ansetzen. In einem solchen Fall wird die Berechnung schwieriger. Man muss in diesen Fällen die nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr um die Erhöhung bereinigen, indem der Erhöhungsprozentsatz wieder herausgerechnet wird.

 

Beispiel 22: Berechnung der fiktiven Terminsgebühr (mehrere Auftraggeber II)

Das Verfahren endet durch ein angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war. Der Anwalt hatte eine Bedarfsgemeinschaft aus drei Auftraggebern vertreten und berechnet eine leicht überdurchschnittliche Verfahrensgebühr i.H.v. 500 EUR.

Die Terminsgebühr beläuft sich jetzt auf 500 EUR : 160 % × 90 % = 281,25 EUR.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 1008 VV RVG   500,00 EUR
2. Terminsgebühr, Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV RVG   281,25 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 801,25 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   152,24 EUR
  Gesamt:   953,49 EUR

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