(BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 458/15) • Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für eine psychisch erkrankte Person erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt allerdings nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens – wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika – betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür eine gesonderte Anordnung getroffen. Ein solcher qualifizierter Einwilligungsvorbehalt muss verhältnismäßig, d.h. geeignet und erforderlich sein, den bezweckten Erfolg zu erreichen.

ZAP EN-Nr. 126/2017

ZAP F. 1, S. 166–166

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