Zu dem unbedingt notwendigen Informationen des Gläubigers gehört es, dass er weiß, worin die Ursachen der Krise des Schuldners liegen, um die Erfolgsaussichten des Plans beurteilen zu können. Hat der Schuldner ausschließlich finanzielle Probleme, dann sind möglicherweise Forderungsverzichte und die Zuführung neuen Kapitals sowie Rangrücktrittserklärungen usw. ausreichend. Dies stellt jedoch nur den Ausnahmefall dar. Hat die Krise dagegen strukturelle Ursachen, welche zu dauerhaften Verlusten führen, kommt eine Sanierung ohne Umstrukturierungsmaßnahmen nicht in Betracht. Zwar ist die Kenntnis sämtlicher Details nicht erforderlich. Der Gläubiger muss aber wissen, ob der Schuldner mit der Durchführung des Plans bereits begonnen hat und die positive Fortführungsprognose muss für ihn erkennbar sein. Weiterhin ist erforderlich, dass der Gläubiger neben seiner eigenen Forderung die Art und Höhe der bei Sanierungsbeginn ungedeckten Verbindlichkeiten kennt und weiß, auf welche Art und Weise die bestehende (drohende) Zahlungsunfähigkeit vom Schuldner beseitigt werden soll. Insoweit reicht es aus, dass ihm die Grundzüge bekannt sind, über sämtliche Details muss der Gläubiger nicht informiert sein.

Ist ein Normalfall gegeben, in dem neben der finanziellen Entlastung die Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen besteht, müssen diese nicht im Detail erörtert werden. Der Gläubiger muss aber wissen, dass entsprechende Maßnahmen geplant sind und für ihn muss erkennbar sein, dass diese in Angriff genommen worden sind. Aus dem Plan muss sich ergeben, dass nach Durchführung der Sanierung für das Unternehmen wieder Erfolgsaussichten bestehen und die Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit wiederhergestellt werden kann. Die geplante Umstrukturierung muss eine positive Fortführungsprognose begründen und nach ihrer Umsetzung die Beseitigung der Insolvenzgefahr erkennen lassen. Auch eine Befriedigung künftiger (neuer) Gläubiger, mit denen bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner immer zu rechnen ist, muss nach dem Plan gewährleistet sein. Dies folgt aus dem Umstand, dass gem. § 133 Abs. 1 InsO eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.8.2009 – IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1901; Urt. v. 26.4.2012 – IX ZR 73/11, ZInsO 2012, 971; Urt. v. 21.1.2016 – IX ZR 84/13, ZInsO 2016, 448 Rn 7; Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 65/14, ZInsO 2016, 1251), welche schon dann vorliegt, wenn für einen künftigen Zeitpunkt bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen eines Anfechtungsprozesses prognostiziert werden kann, dass neu hinzutretende Gläubiger nicht mehr befriedigt werden können. Wird bis zu diesem Zeitpunkt ein Gläubiger durch die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners benachteiligt, ist eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Ist bei einem auf eine finanzielle Sanierung beschränkten Plan absehbar, dass das Unternehmen in der Verlustzone bleibt, weil die Schwierigkeiten des Unternehmens nicht nur auf Finanzierungsproblemen beruhen, sondern struktureller Natur sind, kann der fehlende Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bewiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 65/14, ZInsO 2016, 1251 Rn 31) und es entfällt die Möglichkeit des Nachweises, diesen nicht gekannt zu haben.

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