Die Mitteilung des Schuldners einen Sanierungsversuch unternehmen zu wollen, mag zwar bei einem Gläubiger, dessen fällige und möglicherweise schon vielfach angemahnte und in der Vollstreckung befindliche Forderung auszufallen droht, zunächst eine gewisse Hoffnung wecken, sein Geld wenigstens noch teilweise – wenn auch zeitlich verzögert – im Rahmen eines Sanierungsplans zu bekommen. Tatsächlich bedeutet eine derartige Mitteilung aber etwas ganz anderes und sollte keineswegs als positives Zeichen verstanden werden. Sie verschafft dem Gläubiger nämlich die endgültige Kenntnis – sofern diese nicht schon aufgrund anderer Beweisanzeichen, wie etwa unergiebiger Vollstreckungsversuche, sich ständig erhöhender Zahlungsrückstände, nicht eingehaltener Zahlungszusagen, eigener Erklärungen des Schuldners, nicht zahlen zu können, gegeben ist – vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und legt damit den Grundstock für eine spätere Vorsatzanfechtung (vgl. zur Abgrenzung von einer noch unbedenklichen Mitteilung, die Schuld nicht in einem Betrag zahlen zu können, BGH, Urt. v. 14.7.2016 – IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749).

Teilt der Schuldner dem Gläubiger mit, er könne seine Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig tilgen und beabsichtige, eine Sanierung durchzuführen, so ergibt sich daraus unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten zunächst zwingend der Schluss, dass Gläubiger mit einer späteren Vorsatzanfechtung nach §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO rechnen müssen, wenn sie weitere Leistungen des Schuldners entgegennehmen. Dies gilt sowohl für Leistungen, die innerhalb als auch – erst recht – außerhalb des beabsichtigten Sanierungsverfahrens erbracht werden. Im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Mitteilung des Schuldners, seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen zu können, eines der gewichtigsten Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis. Der Hinweis auf die eigene Zahlungsunfähigkeit oder zumindest deren Drohen enthält, auch wenn er mit einer Stundungsbitte verbunden ist, das Eingeständnis des Schuldners, sämtliche fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr befriedigen zu können. Er vermittelt dem Gläubiger damit zugleich die Kenntnis, dass er eine Leistung erhält, welche andere Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist, möglicherweise nicht mehr bekommen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12. 2012 – IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn 21; Urt. v. 10.7.2014 – IX ZR 280/13, ZInsO 2014, 1947 Rn 28; Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn 25; Urt. v. 25.2.2016 – IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn 20 f.; Urt. v. 24.3.2016 – IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn 8; Urt. v. 14.7.2016 – IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn 17). Damit ist für den Gläubiger nach Erhalt einer solchen Mitteilung das Risiko einer späteren Vorsatzanfechtung gegeben, die zehn Jahre lang ab dem gem. § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt möglich ist. Auswege aus diesem Dilemma bieten nur die Individualvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, die allerdings nur dann anfechtungsrechtlich unbedenklich ist, wenn keine Rechtshandlung des Schuldners zu der Befriedigung des Gläubigers beiträgt (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2013 – IX ZR 128/13, ZInsO 2014, 31 Rn 9; Urt. v. 9.6.2011 – IX ZR 179/08, ZInsO 2011, 1350 Rn 10 m.w.N.; Urt. v. 22.11. 2012 – IX ZR 142/11, ZInsO 2013, 247 Rn 9) oder die Beteiligung an einem Sanierungsversuch, der aber bestimmten Voraussetzungen genügen muss. Hierzu ist erforderlich, dass der Schuldner einen Sanierungsplan hat, welcher Aussicht auf Erfolg bietet und in seinen Ansätzen bereits umgesetzt ist und der Gläubiger diesen Plan wenigstens in seinen Grundzügen kennt. Auf das tatsächliche Gelingen der Sanierung des Schuldners kommt es dann nicht an. Unterlässt es der Gläubiger dagegen, sich die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderliche Kenntnis zu verschaffen, können Leistungen des Schuldners später nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein.

 

Hinweis:

Die bloße Mitteilung des Schuldners, im Rahmen einer geplanten Sanierung zu handeln, schafft – auch wenn der Schuldner sich eines noch so versierten Beraters bedient und dies nach außen hin kundtut – keinen Vertrauenstatbestand für den Gläubiger.

Verletzt das Beratungsunternehmen bei der Aufstellung des Sanierungskonzepts die nachfolgend wiedergegebenen Mindestanforderungen für einen solchen Versuch und/oder unterschlägt es dem Gläubiger bei der Aufforderung, sich an dem Sanierungsversuch zu beteiligen, Informationen, über welche dieser mindestens verfügen muss, macht es sich zwar möglicherweise gegenüber dem Schuldner – insbesondere dessen Leitungsorganen, die ihrerseits in die persönliche Haftung geraten – schadensersatzpflichtig. Eine Ersatzpflicht gegenüber dem Gläubiger dürfte allerdings i.d.R. nur schwer darzustellen sein, es sei denn, die Schwelle (zur Beihilfe) zum Betrug oder zur vorsätzlichen sittenwidrigen S...

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