(VG Düsseldorf, Urt. v. 7.12.2016 – 20 K 55/16) • Ein Versorgungswerk ist berechtigt, die Auszahlung einer Altersrente von der Vorlage einer Lebensbescheinigung abhängig zu machen. Das rentenberechtigte Mitglied des Versorgungswerk trifft insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit nach der Satzung. Ob und in welcher Weise das Versorgungswerk die Forderung erhebt, eine Beweisurkunde vorzulegen, steht in seinem Ermessen. Die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist auf Ermessensfehler beschränkt. Legitimer Zweck ist, die Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Rentenzahlungen zu schützen. Die gewählte Verfahrensweise ist diesem Ziel förderlich. Dient die Anforderung einer Lebensbescheinigung dem aufgezeigten berechtigten Zweck, wird das Mitglied durch die Obliegenheit, an deren Erbringung mitzuwirken, nicht ansatzweise unverhältnismäßig belastet.

ZAP EN-Nr. 143/2017

ZAP F. 1, S. 170–170

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