(SG Karlsruhe, Beschl. v. 3.12.2015 – S 1 SO 3310/15) • Kosten der Unterkunft für ein selbstgenutztes Eigenheim (Eigentumswohnung oder Haus) sind die Aufwendungen, die der Hilfesuchende als mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten zu tragen hat. Zu den Schuldzinsen und dauernden Lasten gehören Darlehenszinsen nur dann, wenn sie zum Erwerb oder der Instandsetzung des Grundeigentums aufgenommen wurden. Dienten die Darlehen demgegenüber nicht dem Erwerb oder der Instandsetzung des Hausgrundstücks oder der Eigentumswohnung, sondern auch anderen Gründen (z.B. einer Umschuldung), sind sie demgegenüber nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig. Tilgungsraten gehören dagegen grds. nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft Heizung, es sei denn, es geht um die Erhaltung von Wohneigentum, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Sozialhilfeleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.

ZAP EN-Nr. 162/2016

ZAP 4/2016, S. 163 – 163

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