Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen (§ 75 GBO). Hilft es ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde das Oberlandesgericht, in dessen das nämliche Grundbuchamt seinen Sitz hat (§ 72 GBO), und zwar der Senat (§ 81 Abs. 1 GBO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, § 77 GBO. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Beschwerdegericht diese zugelassen hat, § 78 GBO.

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