Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können Personen mit Wohnsitz in der EU vor den Gerichten des Mitgliedstaates verklagt werden, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Nach Art. 11 Abs. 1a EuGVVO kann auch die Kfz-Haftpflichtversicherung an ihrem Sitz verklagt werden.

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