Nicht dem Sachrecht unterliegen Beweis und Verfahren, Art. 1 Abs. 3 Rom II-VO. Danach beurteilt sich beispielsweise die Beweisbedürftigkeit (vgl. Junker in: MüKo-BGB, Art. 22 Rom II-VO Rn 3; Jakob/Picht in: Rauscher, 2011, Art. 22 Rom II-VO Rn 12) nach dem Recht des Gerichtsortes, der lex fori. Gleiches gilt für die Beweiswürdigung (vgl. Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kap. 58, § 196 Rn 22; Jakob/Picht in: Rauscher, Art. 22 Rom II-VO Rn 12).

Umstritten ist die Behandlung des Beweismaßes. Im Unfallprozess wird das insbesondere für die Abgrenzung von § 286 ZPO und § 287 ZPO – bzw. der jeweiligen Kategorien des ausländischen Rechts – praktisch relevant. Mich überzeugt die h.M., die auf die lex fori abstellt (vgl. BGH WM 1977, 793; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.4.2015 – 5 U 120/14, juris; OLG Koblenz IPRax 1994, 302; OLG Hamm FamRZ 1987, 1307, 1308; LG Saarbrücken NJW 2015, 2823 ff.). Die praktische Handhabung des Beweismaßes steht in einem engen Zusammenhang mit der Beweiswürdigung. Der deutsche Richter füllt Begriffe wie "überwiegende Wahrscheinlichkeit" oder "vernünftiger Grad an Gewissheit" vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen in der Beweiswürdigung nach deutschem Recht mit Leben. Dem ausländischen Richter fällt das ungleich schwerer – und umgekehrt.

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