Ebenfalls dem Haftungsstatut unterfällt der haftungsausfüllende Tatbestand (Art. 15c Rom II-VO), also etwa die Frage, ob der Schaden fiktiv abgerechnet werden kann und inwiefern die Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist. Auch insoweit bestehen Unterschiede (vgl. etwa zur Bemessung von Schmerzensgeldern im Ausland Vismara, Gen Re, Claims Focus 2014, 1 ff.; Schomerus/Hartmann DAR 2015, 484, 487).

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