Der Insolvenzsenat des BGH (ZInsO 2014, 2318 = MDR 2014, 1471 = NZI 2014, 1057 = ZIP 2014, 2303 = NJW 2015, 164 = NZM 2015, 49 = MietPrax-AK § 152 ZVG Nr. 7 mit Anm. Börstinghaus; Drasdo NJW-Spezial 2015, 1) hat auf die Unterschiede zwischen einer insolvenzrechtlichen Anfechtung und einer allgemeinen Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB hingewiesen. Während die Anfechtungsregeln des BGB zu einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an führen, führt die insolvenzrechtliche Anfechtung nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch. Ein solcher wirkt aber wegen der Relativität der Schuldverhältnisse nicht gegenüber Dritten. Deshalb kann z.B. auch ein Zwangsverwalter nicht die Herausgabe eines Grundstücks verlangen, wenn der Insolvenzverwalter den Mietvertrag angefochten hat. Ihm gegenüber ist der Mietvertrag weiterhin wirksam bis Insolvenzverwalter und Mieter den Vertrag entweder aufgehoben haben oder der Mieter entsprechend verurteilt wurde.

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