Dem Vermieter steht beim Vermieterpfandrecht als Sicherheit der Wert der eingebrachten Gegenstände zur Verfügung. Übt der Vermieter das Pfadrecht aus und nutzt dann die Gegenstände, z.B. auch durch Weitervermietung, stehen ihm die Nutzungen, also die Miete für die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände nicht zu. Dazu müsste zusätzlich zum gesetzlichen Vermieterpfandrecht noch ein vertragliches Nutzungspfand vereinbart werden. Zieht der Vermieter solche Nutzungen, ohne hierzu berechtigt zu sein, hat er das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RGZ 105, 408; BGH NJW 2014, 3570 = NZM 2014, 865 = DWW 2014, 372 = MietPrax-AK § 562 BGB Nr. 3 mit Anm. Börstinghaus; Schmid MietRB 2015, 11).

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