(BGH, Urt. v. 17.12.2014 – VIII ZR 86/13) • Eine Mieterhöhungserklärung kann unwirksam sein, wenn der Vermieter die Mieterhöhung in unzulässiger Weise davon abhängig gemacht hat, dass er die durch Bauverzögerungen entstandenen Mehrkosten nicht von dritter Seite ausgeglichen erhält. Eine Mieterhöhungserklärung ist – wie jede Gestaltungserklärung – bedingungsfeindlich. Allerdings kann bereits der Wortlaut der Mieterhöhungserklärung einer Bedingung entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter deutlich gemacht hat, dass er den aus seiner Sicht bestehenden Verzögerungsschaden in erster Linie gegenüber den für den Baustopp verantwortlichen Mietern geltend machen will, und er sich somit lediglich vorbehalten hat, im Falle eines Scheiterns weitere "Mieterhöhungen soweit möglich" durch eine "gesonderte, unabhängige Erklärung" nachzuholen.

ZAP EN-Nr. 145/2015

ZAP 4/2015, S. 180 – 180

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