1. Geschlechterquote

Der Bundestag hat am 30.1.2015 in erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BT-Drucks. 18/3784) beraten; für den 23.2.2015 ist eine öffentliche Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss vorgesehen. Ziel der Gesetzesvorlage ist die Erhöhung des Frauenanteils in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung und die damit verbundene Gewährleistung tatsächlicher Chancengleichheit von Frauen und Männern. Die derzeit 108 börsennotierten und voll mitbestimmungspflichtigen Unternehmen sollen gesetzlich verpflichtet werden für alle Aufsichtsratsposten, die ab 2016 zu besetzen sind, eine Geschlechterquote von 30 Prozent einzuhalten. Bei Verstößen ist die quotenwidrige Wahl nichtig, die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Stühle bleiben damit leer. Die etwa 3.500 Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind, müssen sich nach dem Gesetzesvorschlag bis Mitte 2015 (flexible) Frauenquoten für Vorstand, Aufsichtsrat, oberes und mittleres Management selbst verordnen und über die Fortschritte berichten. Eine Mindestzielgröße wird zwar nicht vorgegeben, das freiwillig vereinbarte Ziel soll aber nicht hinter dem tatsächlichen Status Quo zurückbleiben dürfen. Auch für den öffentlichen Dienst des Bundes sollen entsprechende Regelungen eingeführt werden. So soll die Bundesverwaltung verpflichtet werden, sich für jede Führungsebene konkrete Ziele zur Erhöhung des Frauen- oder Männeranteils zu setzen. Bei der Besetzung von Aufsichtsratsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, soll ab 2016 ebenfalls eine Quote von 30 Prozent, ab 2018 sogar von 50 Prozent greifen.

2. Tarifeinheit

In Zeiten von Streiks bei Bahn und Lufthansa hat der am 11.12.2014 vom Kabinett verabschiedete Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) (BR-Drucks. 635/14) besondere Aufmerksamkeit erfahren. Mit dem Gesetz soll der Grundsatz der Tarifeinheit, der vom BAG 2010 aufgegeben worden war (BAGE 135, 80 = NZA 2010, 1068), in neuer Form gesetzlich festgeschrieben und dadurch die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert werden. Das Gesetz soll nur Anwendung finden, wenn zwei Gewerkschaften in ein- und demselben Betrieb dieselben Arbeitnehmergruppen vertreten und für diese unterschiedliche tarifliche Regelungen treffen wollen. So entstehende Tarifkollisionen sollen nach dem vorgeschlagenen § 4a TVG mithilfe des betriebsbezogenen Mehrheitsprinzips aufgelöst werden; vorgesehen ist, dass in dem Umfang, in dem sich in einem Betrieb die Tarifverträge überschneiden, nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft Anwendung findet, die im Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt. Als flankierende Verfahrensregelungen zum Schutz der Rechte von Minderheitsgewerkschaften sieht der Entwurf ein vorgelagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitgeberseite sowie ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht vor. Eine Änderung des ArbGG soll die Arbeitsgerichte ermächtigen, über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags im Beschlussverfahren mit bindender Wirkung für Dritte zu entscheiden. Der Entwurf verzichtet zwar auf eine explizite Einschränkung des Streikrechts; allerdings soll nach der amtlichen Begründung über die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen, mit denen ein kollidierender Tarifvertrag erwirkt werden soll, im Einzelfall im Sinne des Prinzips der Tarifeinheit zu entscheiden sein. Ein Streik diene nicht der Sicherung der Tarifautonomie, soweit dem Tarifvertrag, der mit ihm erkämpft werden soll, eine ordnende Funktion offensichtlich nicht mehr zukommen kann. Absehbar ist, dass das Tarifeinheitsgesetz im Falle seiner Verabschiedung zeitnah beim BVerfG landet. Experten bejahen wegen der faktischen Begrenzung des Streikrechts einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG, weil die Koalitionsfreiheit auf Gewerkschaftspluralität und damit auch auf Tarifpluralität angelegt sei. Der Bundesrat hat dagegen auf seiner Sitzung vom 6.2.2015 keine Einwendungen gegen den vorgelegten Gesetzentwurf erhoben.

3. Syndikusanwälte

Bei den Syndikusanwälten haben drei Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014 (B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R; B 5 RE 13/14 R; s. dazu etwa Henssler BB 2014, Heft 20, I; Henssler/Dorando WuB 2015, 90 ff. sowie Offermann-Burckart NJW 2014, 2683 ff.) für Bestürzung gesorgt. Danach kann ein Syndikusanwalt als ein bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigter Rechtsanwalt nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden und in die anwaltlichen Versorgungswerke ausweichen, weil die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorausgesetzte Doppelverpflichtung bei ihm nicht auf derselben Beschäftigung beruhe.

Schwierigkeiten bringen die Entscheidungen des BSG insbesondere für die zahlreichen Altfälle mit sich. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat im Dezember 2014 erklärt, mit dem...

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