(BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 169/14) • Übernimmt der Pächter eines Jagdbezirks im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft einen Wildschadensersatz nicht in dem vollen Umfang, wie es der Haftung der Jagdgenossenschaft nach dem BJagdG entspricht, liegt hierin denknotwendig nur eine teilweise Übernahme. Diese führt dazu, dass die Jagdgenossenschaft weiter insoweit haftet, als keine Haftungsübernahme des Pächters vorliegt. Hierbei spielt es keine Rolle, wie die Beschränkung ausgestaltet ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob etwa nach der Art der geschädigten Pflanze oder nach der Art des schadensverursachenden Wildes differenziert wird, die Haftung durch Höchstbeträge oder Quoten begrenzt, vom Verschulden des Pächters, der Erstellung von Schutzvorrichtungen durch den Eigentümer oder von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht wird.

ZAP EN-Nr. 149/2015

ZAP 4/2015, S. 181 – 181

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