Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war die Nachfestsetzung zulässig. Die Rechtskraft der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 10.2.2006 und 17.3.2006 stehe dem nicht entgegen. Diese Rechtskraft beziehe sich nämlich nur auf die mit den ursprünglichen Kostenausgleichungsanträgen geforderten und in den Kostenausgleichungsbeschlüssen beschiedenen Beträge. Folglich hindere eine Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils des Kostenerstattungsanspruchs bezüglich desselben Postens die Nachfestsetzung nicht (BGH AGS 2010, 580 = zfs 2011, 101 mit Anm. Hansens = RVGreport 2011, 28 [Hansens]). Soweit die Beträge nicht bereits mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 10.2.2006 und 17.3.2006 festgesetzt oder rechtskräftig aberkannt worden seien, hindere deshalb die Rechtskraft dieser Beschlüsse eine Nachfestsetzung nicht.

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