Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Terminsgebühr nicht angefallen. Die Anwälte waren nämlich – worauf das OVG Nordrhein-Westfalen abgestellt hat – in dem Termin entgegen den Anforderungen des Gebührentatbestandes schon nicht körperlich anwesend gewesen. Die Zusicherung eines Rechtsanwalts des Klägers, er sei zur Terminsstunde auf allen möglichen Kommunikationskanälen telefonisch erreichbar, genügt demgegenüber nicht. Diese Zusicherung betrifft nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen nämlich nur das (in der mündlichen Verhandlung) zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der Vertretungsbereitschaft, nicht hingegen das daneben zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der körperlichen Anwesenheit des Rechtsanwalts (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 121).

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