Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinschaftlich zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Betreuen die Eltern ihr Kind im Wege eines sog. paritätischen Wechselmodells, fehlt es an der alleinigen Vertretungsbefugnis eines Elternteils i.S.d. Vorschrift.

Das OLG Bremen (FamRZ 2022, 1929) teilt die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2014, 917; 2006, 1015), dass beim Wechselmodell dem Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält und dies gerichtlich klären lassen will, ein Wahlrecht zwischen zwei Möglichkeiten offensteht.

Er kann entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vertritt oder der Elternteil muss bei Gericht beantragen, ihm gem. § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung des Kindesunterhalts allein zu übertragen. Das OLG folgt dem OLG Frankfurt a.M. (FamRZ 2017, 289), dass eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis vorzugswürdig ist, weil damit auch die Entscheidungsbefugnis über das Ob der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt wird.

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