Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist grds. die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der BGH (FamRZ 2022, 1559 = MDR 2022, 963) führt aus, dass ein solcher Vorschlag weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit erfordert. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Der Wunsch kann bei der Betroffenenauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge