Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft u.a. verlangen, wenn die Ehegatten seit mind. drei Jahren getrennt leben (§ 1385 Nr. 1) oder Handlungen der in § 1365 und § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefahr der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist (§ 1385 Nr. 2 BGB).

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Hinweis:

Die Darlegungs- und Beweislast für das Getrenntleben und den Trennungszeitpunkt obliegt dem antragstellenden Ehegatten.

Das OLG Brandenburg (FamRZ 2021, 1869) führt aus, dass für die Darlegung des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung erforderlich ist, konkret darzulegen, welche Räume innerhalb der Ehewohnung von welchem Ehegatten allein, welche gemeinsam genutzt wurden, welche Mahlzeiten getrennt oder gemeinsam eingenommen wurden, welche Versorgungsleistungen noch füreinander übernommen wurden und welche Berührungspunkte noch bestanden. Nur dann lässt sich beurteilen, ob die ehelichen Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgegeben wurden. Regelmäßig ist ein Getrenntleben zu verneinen, wenn Malzeiten noch gemeinsam zubereitet und eingenommen werden oder der Haushalt wie gewohnt weitergeführt wird. Zu erhöhten Anforderungen an die Darlegung führen ein gemeinsamer Urlaub oder gemeinsame Weihnachts- und Silvesterfeiern.

Eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 2021, 1870 = FamRB 2021, 404 m. Hinw. Kogel) auch dann verlangt werden, wenn die Zugewinnausgleichsforderung gefährdet ist, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen durch unentgeltliche Zuwendung eines Hausgrundstückes an die gemeinsame Tochter zu vermindern beabsichtigt.

Eine solche Zuwendung stellt grds. keine Pflicht- oder Anstandsschenkung dar, da sie ohne innere Rechtfertigung während der Ehe geschaffenes Vermögen zum Nachteil des Ehegatten mindert.

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