Auch das vorsätzliche Verschweige der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (vgl. BGH, FamRZ 2012, 779). Das OLG Köln (FamRZ 2021, 1881) stellt klar, dass die Anfechtung der Vaterschaft keine Voraussetzung für die Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist. Wenn jedoch beide Ehegatten schon bei der Schwangerschaft mit der Möglichkeit einer Fremdvaterschaft rechneten, kann ein vorsätzliches Verschweigen nicht angenommen werden.

 

Hinweis:

War wegen einer langfristig verfestigten Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch zu versagen, kann der auf Auskunft in Anspruch genommene Ehegatte die Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen verweigern.

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