Der BGH (FamRZ 2021, 1822 m. Anm. Schwab = MDR 2021, 1468 = FuR 2021, 667 m. Bearb. Soyka) bekräftigt seine Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1300), dass der Betreuervorschlag des Betroffenen gem. § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB maßgeblich ist. Sein Wille kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann. Der Vorschlag erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person soll sein Betreuer werden.

Der BGH (FamRZ 2021, 1659 = FuR 2021, 611 m. Bearb. Soyka) weist darauf hin, dass nach § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB darauf Rücksicht genommen werden soll, wenn der Betroffene vorschlägt, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen. Anders als bei positiven Vorschlägen des Betroffenen gem. § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB zu einer Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist das Gericht an die Ablehnung einer Person als Betreuer nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge