Gemäß § 1906a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB muss eine ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betroffenen notwendig sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 S. 2 und S. 2 GG können nach einer Entscheidung des BVerfG (FamRZ 2021, 1564) eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn der Betroffene die in Rede stehende Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung ausgeschlossen hat und Dritte nicht gefährdet sind. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Die autonome Willensentscheidung kann aber nur soweit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. Geht ohne eine Maßnahme vom Betroffenen eine Gefährdung Dritter aus, so ist die Behandlung an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Es muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge