Allerdings bedeutet das die Entscheidung des OLG Dresden aufhebende Urteil des BGH vom 12.1.2022 nicht, dass der Mieter keinen Anspruch auf Mietzinsanpassung bei coronabedingter Geschäftsschließung für die Dauer der behördlich angeordneten Schließung hat. Vielmehr hat der BGH entschieden, dass im Falle einer solchen Geschäftsschließung, die auf eine hoheitliche Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgt, grds. ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

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