(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2020 – L 4 P 48/20) • Ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter kann einen Anspruch auf eine Sanktionszahlung haben, wenn die Pflegekasse nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist einen Bescheid über den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung erteilt hat. Die Sanktionszahlungspflicht gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verursachte Verzögerungen sind dabei in jedem Falle der Pflegekasse zuzurechnen. Bei einer solchen Sanktionszahlung nach § 18 Abs. 3b SGB XI ist für die Einhaltung der gesetzlichen Frist und das Ende des zu entschädigenden Zeitraums nicht die Absendung des Bescheids, sondern dessen Zugang beim Adressaten maßgeblich.

ZAP EN-Nr. 79/2021

ZAP F. 1, S. 126–126

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