(BGH, Urt. v. 27.11.2020 – V ZR 121/19) • Eine Einhaltung der einschlägigen Richtwerte der TA Lärm indiziert die Unwesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung, während die Überschreitung der Richtwerte die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts zählt das Gebot der Rücksichtnahme. Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest.

ZAP EN-Nr. 64/2021

ZAP F. 1, S. 122–123

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