In Zeiten nahezu unzähliger staatlicher Maßnahmen und Einschränkungen bedingt durch die Corona-Pandemie werden die Verwaltungsgerichte im Moment von einer wahren Flut von Verfahren überrollt. Dies wird sich zumindest mittelfristig nicht ändern und es wird geraume Zeit für die Abarbeitung all dieser Verfahren benötigt werden. Für diejenigen, die sich nicht regelmäßig mit Verwaltungsstreitverfahren befassen, ist jetzt vielleicht ein guter Zeitpunkt, mit diesem Beitrag unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung Basiswissen zum Verwaltungsprozessrecht aufzufrischen.

Die statthafte Klageart richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem klägerischen Begehren, § 88 VwGO: Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen (ne ultra petita), ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bezeichnung der Klage, etwa als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist nicht erforderlich und auch nicht üblich; auch wenn eine falsche Bezeichnung unschädlich ist, sollte man darauf verzichten. Gleichwohl muss man sich immer vor Augen führen, was mit der Klage konkret erreicht werden soll. Die Beantwortung dieser Frage gibt letztlich Aufschluss, welche verwaltungsprozessualen Instrumentarien zur Verfügung stehen.

Generell ist zu empfehlen, bei der Prüfung der statthaften Klagearten zunächst zu untersuchen, ob eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht kommt. Ist dies nicht der Fall, muss auf die allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage zurückgegriffen werden. Die richtige Klageart korrespondiert mit der Einhaltung der jeweiligen Prozessvoraussetzungen.

 

Praxistipp:

Zu achten ist v.a. auf eine korrekte Antragstellung. Ist der Kläger anwaltlich vertreten, sollte es unter keinen Umständen vorkommen, dass im Tatbestand des Urteils die Formulierung "Der Kläger beantragt sinngemäß (...)" auftaucht. Dies kann durchaus haftungsrechtlich relevant werden, insb. bei einer restriktiven Auslegung eines Klageantrags durch das Gericht.

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