Entscheidet die Behörde nach Klageerhebung, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Klageerhebung vor Ablauf der Sperrfrist,
  2. Entscheidung innerhalb der Nachfrist,
  3. Entscheidung nach Ablauf der Nachfrist.

Im ersten Fall erledigt sich der Rechtsstreit und der Kläger hat regelmäßig die Kosten zu tragen. Auch im zweiten Fall tritt Erledigung ein, jedoch fallen die Kosten dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, § 161 Abs. 3 VwGO. Im dritten Fall führt die verspätete Klaglosstellung nicht zu § 161 Abs. 3 VwGO; es verbleibt vielmehr bei § 161 Abs. 2 VwGO, Kostentragung durch den Beklagten.

 

Hinweis:

VGH München, Beschl. v. 9.7.2019 – 3 C 19.1218, juris Rn 8:

Eine "Untätigkeitsbeschwerde" sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor; sie ist auch weder von Verfassungs wegen noch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten; für sie ist jedenfalls seit Einführung des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 173 S. 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG) mit dem Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I, S. 2302) kein Raum (mehr) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2016 – 6 PKH 22.16, juris Rn 3; VGH München, Beschl. v. 7.4.2016 – 4 C 16.635, juris Rn 4; Beschl.v. 8.1.2013 – 3 C 11.1707, juris Rn 3).

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