a) Allgemeines

Die Verfahrensvorschriften bzw. die Regelungen zu Rechtsmitteln usw. sind nicht geändert worden. Es kann daher insoweit grds. auf Burhoff, EV, Rn 3927 ff. verwiesen werden.

Entsprechendes gilt für Beweisverwertungsverbote. Insoweit wird verwiesen auf Burhoff, EV, 3978 ff.

b) Schwere der Tat im konkreten Einzelfall

Anknüpfungspunkt für die Anordnung einer Telefonüberwachung ist u.a. der Verdacht auf eine der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Katalogtaten. Es muss sich also um eine der dort bezeichneten "schweren Straftaten" handeln. Die Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Drucks 19/14747, S. 29) weist (zutreffend) darauf hin, dass die abstrakte Schwere der Straftat jedoch nicht alleiniger Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu beurteilenden Ermittlungsmaßnahme sein darf. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit jeder Ermittlungsmaßnahme auch an der Beschränkung des § 100a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO zu messen, wonach eine Telekommunikationsüberwachung nur in Fällen angeordnet werden darf, in denen bei Verdacht einer Katalogtat die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten – ohne die Überwachung der Telekommunikation – wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (Burhoff, EV, Rn 4054 ff.).

Die somit erforderliche Einzelfallüberprüfung ist Aufgabe des die Telefonüberwachung anordnenden Gerichts. Dies muss insb. auch feststellen, dass die Anlasstat auch im Einzelfall schwer wiegt (Burhoff, EV, Rn 4055). Dazu gibt die Gesetzesbegründung betreffend die Neuregelung in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO Folgendes vor (vgl. dazu BT-Drucks 19/14747, S. 28): Insbesondere in Fällen, die im Schuldgehalt hinter dem Durchschnitt gewöhnlicher Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Privatwohnungen i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB zurückbleiben, z.B. weil die Privatsphäre der Geschädigten nicht intensiv beeinträchtigt wurde, soll dies regelmäßig nicht der Fall sein (BT-Drucks 19/14747, a.a.O.). Anders soll dies aber nach Auffassung der Gesetzesbegründung insb. dann der Fall sein, wenn weitere bestimmte Indizien darauf hinweisen, dass sich der Beschuldigte nicht nur im Einzelfall, sondern in einer Mehrzahl von Fällen serienmäßig nach § 244 Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben könnte. Anknüpfend an die serienmäßige Begehungsweise stehe – so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/14747, a.a.O.) – zu erwarten, dass in diesen Fällen der Täter vermehrt Absatz für sein wiederholt anfallendes Diebesgut suchen wird. Die Kontaktanbahnung mit etwaigen Käufern wie auch die Abwicklung dieser Geschäfte mittels Telekommunikation könnten hierbei Ansatzpunkte für die Aufklärung der Einbruchstaten und die Überführung des Täters sein, auch wenn keine Anhaltspunkte für eine gewerbsmäßige Hehlerei oder eine bandenmäßige Begehungsweise vorliegen.

 

Hinweis:

Letzteres ist m.E. nur insoweit überzeugend, als sicherlich eine serienmäßige Begehungsweise die "Schwere" der Tat erhöhen kann, aber: § 244 Abs. 4 StGB will gerade den Eingriff in die persönliche Privatsphäre des Betroffenen besonders sanktionieren. Damit hat eine serienmäßige Begehungsweise nichts tun.

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