§ 81e StPO ist zuletzt durch das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" vom 17.8.2017 neu gefasst/präzisiert worden (Burhoff, EV, Rn 1468 ff. m.w.N.). Bislang war die Zulässigkeit einer molekulargenetischen Untersuchung nach § 81e Abs. 1 S. 1 StPO nur hinsichtlich der Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters sowie der Bestimmung der Abstammung und des Geschlechts erlaubt. Das ist nun in § 81e Abs. 2 S. 2 StPO in bestimmten Fällen erweitert worden.

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