(OLG Frankfurt, Urt. v. 20.9.2018 – 6 U 127/17) • Wird in der Werbung auf positive Teilergebnisse hingewiesen, die ein Erzeugnis bei der Stiftung Warentest erzielt hat, ist zur Vermeidung von Irreführungsgefahren grds. auch auf das – demgegenüber schlechtere – Gesamtergebnis hinzuweisen. Fehlt ein solcher Hinweis, kann eine relevante Irreführung auch dann vorliegen, wenn der Warentest ein früher hergestelltes Erzeugnis betraf und in der Werbung für das Nachfolgeerzeugnis die Testergebnisse lediglich erwähnt werden, um die vorgenommenen Verbesserungen gegenüber dem getesteten Erzeugnis zu erläutern.

ZAP EN-Nr. 91/2019

ZAP F. 1, S. 137–137

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