Die Elektronifizierung der (Zivil-)Justiz und von (zivilgerichtlichen) Verfahren, die zuletzt insbesondere durch die Startschwierigkeiten des "besonderen elektronischen Anwaltspostfachs" (kurz: beA) größere mediale Aufmerksamkeit hervorgerufen hat (s. zuletzt Anwaltsmagazin ZAP 17/2018, S. 864 f.), ist ein wichtiger Schritt für deren notwendige Modernisierung. Unter dem Begriff der "Elektronifizierung" (der – soweit bekannt – vom ZAP-Mitbegründer Peter Gilles in die Prozessrechtswissenschaft eingeführt worden ist, vgl. seinen Beitrag "Zur beginnenden Elektronifizierung von Zivilgerichtsverfahren und ihrer Verrechtlichung in der deutschen Zivilprozeßordnung durch Sondernormen eines neuen "E-Prozeßrechts'", in FS Janos Nemeth, 2003, S. 273 ff.) der Justiz ist nachfolgend umfassend der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) zu verstehen (vgl. zu dessen Entwicklung unter II.). Dieser umfasst zum einen die elektronische Information und Kommunikation zwischen den Beteiligten gerichtlicher Verfahren, zum anderen (als "E-Justiz" bzw. "e-justice") den EDV-Verkehr innerhalb und mit der Justiz bzw. der Justizverwaltung."

Eine aktuelle wie künftige Herausforderung für (Zivil-)Rechtspraxis wie -dogmatik stellt die "elektronifizierte" (Zivil-)Justiz dar. Dabei fällt auf, dass vorrangige Grundsatzfragen der Digitalisierung des (Zivil-) Prozessrechts (dazu im Überblick III.) bisher kaum einmal einer rechtswissenschaftlichen wie rechtspolitischen Debatte – mit dem Ziel einer Modernisierung der Justiz – zugeführt worden sind (s. etwa jüngst NJW-aktuell 34/2018, S. 12: "Oft ertönt der Ruf nach einem modernen oder zeitgemäßen Prozessrecht. Die ZPO sei veraltet, heißt es."). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit einem (ständig erweiterten) normativen "Flickenteppich" nur die Rechtsgrundlagen des ERV bei im Übrigen weitgehend unveränderten Inhalten der Verfahrensordnungen geschaffen, die wiederum zahlreiche neue Fragen für Rechtspraxis und Rechtswissenschaft aufwerfen. Die Rolle des ERV für die Weiterentwicklung des (Zivil-)Verfahrensrechts soll daher zumindest skizzenhaft bilanziert werden (IV.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge