Das "Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen" vom 25.6.2001 (BGBl I, S. 1206, kurz: Zustellungsreformgesetz, ZustRG), das zum 1.7.2002 in Kraft getreten ist, hat zum einen ein einheitliches Zustellungsrecht begründet, zum anderen die Möglichkeit eröffnet, elektronische Dokumente durch das Gericht an Verfahrensbeteiligte zuzustellen – § 174 Abs. 1, 3 ZPO (vgl. zur damaligen Gesetzesfassung Krüger/Bütter MDR 2003, 181 ff., 182; Viefhues ZAP F. 13, S. 1143 ff.; Fritsche NJ 2002, 169 ff., 177 m.w.N.). Den Zustellungsnachweis regelt § 174 Abs. 4 ZPO, wobei die "elektronische Zustellung" des § 174 Abs. 3 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird, § 174 Abs. 4 S. 3 ZPO. Diese Möglichkeit ist (bereits seinerzeit) nicht auf den Zivilprozess beschränkt, sondern auch für die Arbeits-, Sozial-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet worden – s. aktuell § 50 Abs. 2 ArbGG, § 77 FGO sowie § 108a SGG a.F. und § 86a VwGO a.F. (vgl. Viefhues/Scherf ZAP F. 23, S. 561 ff.). Was damals jedoch noch gefehlt hatte, war das notwendige (normative) "Zwischenstück" für den binnenjustiziellen "elektronischen Rechtsverkehr".

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